Aktuell geistert ein „copy & paste“ Artikel nach dem anderen durch die Medien-Landschaft. Darin wird laut einer nicht näher spezifizierten Anfrage an die Bundesregierung aufgelistet, dass 9.058 Schusswaffen und 324 Schusswaffenteile als gestohlen gemeldet wurden.
Weitere 38.277 (Schusswaffen und 920 Schusswaffenteile seien als „verloren“ gemeldet.
Kenner der Materie hatten ein deja vue:
Wir erinnern uns alle noch an die alten Schockartikel aus den Jahren 2014 bis 2018, wo es mitunter hieß: dass sich jedes Jahr „die Zahl der verlorenen und gestohlenen WaffenEine Waffe ist ein Gegenstand, der dazu bestimmt oder geeign... Mehr nahezu um 100%“ erhöhe. Die Medienschaffenden – allen voran bei BILD und SPIEGEL – stellten nun am 11. und 12. Februar die Behauptung auf, dass die Gesamtzahl von 48.579 ein Anstieg um 148 Prozent seit 2019 sei. Andere Beiträge dazu meinten sogar, die Zahl hätte sich in den vergangenen acht Jahren nahezu verdoppelt. Und berufen sich dabei auf das Nationale WaffenregisterDas Nationale Waffenregister (NWR) ist eine zentrale Datenba... Mehr (NWR).
Nachdem moderner Journalismus es anscheinend nicht mehr für notwendig hält, Sachverhalte ordentlich zu recherchieren, möchten wir an dieser Stelle einige Punkte zur Wahrheitsfindung beitragen.
Zu diesem Zeitpunkt konnte der Autor noch kein offizielles Dokument der Bundesregierung finden, das die oben geschilderte Sachlage schildert. Sehr wohl sind aber die Drucksache 19/1244 aus dem Jahr 2018 und 19/8022 aus dem Jahr 2019 verfügbar.
Um zu verstehen, was die Zahlen bedeuten, fangen wir zunächst mit Kontext und Begriffsbestimmungen an.
Zum Kontext: Zwischen 1968 und 1973 trat in Deutschland ein neues Bundeswaffengesetz in Kraft, dank dem große Mengen von bis dahin frei besitzbaren Lang- und Kurzwaffen neu erfasst werden mussten. Dies geschah mit der bundesweiten Einführung des bis heute bekannten Waffenbesitzkarten-Systems, die allerdings die Eigentümer und die Waffen-Arten nach Modell, Kaliber und Seriennummern in den Akten der Ämter von Bundesländer und Kommunen immer noch dezentral und recht uneinheitlich registrierten.
Aufgrund tagespolitischer Zwischenfälle wie terroristische Angriffe internationaler und einheimischer Extremisten, aufsehenerregende Geiselnahmen und Amoktaten geriet das Waffengesetz in den folgenden Jahrzehnten zu einer Dauerbaustelle, die zwar
ein Musterbeispiel an unübersichtlicher Überbürokratisierung lieferte, aber nicht ein Mehr an Innerer Sicherheit bot – ein Prozess, der bis heute anhält.
Stichwort NWR: Neben mehreren waffenrechtlichen Änderungsgesetzen und versuchten Reformen erfolgte im Zuge der Europäischen Angleichung der EU-Feuerwaffenrichtlinie von 2008 die Einrichtung des Nationalen Waffenregisters beim Bundesverwaltungsamt. Das nahm 2013 mit seiner ersten Aufbaustufe (NWR I) den Betrieb auf. Damals begann man, die Akten der rund 900 000 privaten Waffen-
besitzer aus den 550 örtlichen Erlaubnisbehörden in das nun digitalisierte Zentralregister zu übernehmen und nach EU-Einheitlichen Kategorien zu ordnen.
Die Migration und Bereinigung der Altbestände erfolgte schrittweise über mehrere Jahre und brachte zahlreiche Irrtümer und Fehler in der Registrierung zutage. Während dieser Prozess bis dato die Behörden noch beschäftigt, setzte mit der Einführung der zweiten Aufbaustufe (NWR II) zum 1. September 2020 eine nicht unerhebliche Ausweitung des Registers und seiner Struktur ein. Jetzt mussten die
Bestände von etwa 2500 Büchsenmacher-Betrieben, von Waffenherstellern und -händlern Bestände digitalisiert werden – ein Vorgang, der noch lange nicht abgeschlossen ist.
Denn gleichzeitig sorgte das „Dritte Waffenänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) für ein gehöriges Maß an Mehrarbeit und Wirrwarr: Alte und neue unbrauchbar gemachte Theater- und Dekorationswaffen, sowie sogenannte Salutgewehre mussten nun amtlich erfasst werden. Auch gewisse Wechsel-Magazine halbautomatischer Schusswaffen standen nun unter Besitz- und Verbotsvorbehalt. Waren Rohre und Verschlüsse bis dato schon im NWR registrierungspflichtig, kamen nun noch separate Patronen- und Kartuschenlager, sowie Gehäuseteile oder Griffstücke dazu. Das hierzulande geltende Waffenrecht betrifft gut zwei Jahrhunderte Waffentechnik und reicht bis in die 1830er Jahre und die Entwicklung der ersten Revolver und historischen Mehrlader zurück, die heute zwar nicht deliktrelevant, aber immer noch registrierungspflichtig sind.
Der Teufel steckt im Detail …
Zu den Begrifflichkeiten: Wo die Schreibenden der Medienhäuser das Wort „gestohlen“ verwenden, lautet der korrekte Begriff des NWR „abhanden gekommen durch Straftat gemeldet“, hierbei handelt es sich also vulgo in der Regel um Diebstahl.
Interessant wird es, wo die Medienschaffenden den Begriff „verloren“ verwenden, benutzte das NWR hier den Begriff „als abhandengekommen gemeldet“. Dies mag zunächst nach „verloren“ klingen, bedeutet aber im Kontext des NWR etwas ganz anderes als das, was der Volksmund unter „verloren“ versteht.
Seit dem 17. Februar 2018 wird „als abhandengekommen gemeldet“ nochmals konkret durch die zwei Werte „abhandengekommen durch Verlust“ und „abhandengekommen auf sonstige Weise“ ersetzt. Aber schon anderhalb Jahre später sah sich die NWR-Behörde angesichts der damals schon im Blätterwald immer wieder rauschenden Fehlmeldungen über den angeblichen horrenden Waffenschwund gezwungen, durch intern bei Behörden und Nutzern des NWR für eine noch differenzierte Bestimmung zu sorgen.
Unter dem Punkt 2.5.2 hieß es:
„Verlust einer Waffe oder eines Waffenteils, eine abhandengekommene Waffe oder Waffenteil soll durch die Verlust-Nachricht „Waffe verloren“ bzw. „Waffenteil verloren“ gemeldet werden. In der Nachricht ist der Grund für das Abhanden-kommen anzugeben, indem einer der nachfolgenden Statuswerte gewählt wird:
„abhandengekommen durch Straftat gemeldet“ (z.B.: Diebstahl, Raub…) „abhandengekommen durch Verlust“ (z.B.: vergessen, verlieren…) „abhandengekommen auf sonstige Weise“ (z.B.: höhere Gewalt, Fortgabe durch Geschäftsunfähige…) ! Der bisher verwendete Statuswert „als abhandengekommen gemeldet“ darf nicht mehr verwendet werden!!“ (sic!)
In ähnlicher Weise bemühten sich die Verantwortlichen des NWR ab Herbst 2018 das immer unübersichtlicher werdende Verschwinden von Waffen und Waffenteilen durch eine genauere Kategorisierung der Statusmeldungen einzuschränken.
Gab es seit der ersten Einführung des NWRs nur sieben vorgeschriebene Weisen, wo und wie sich eine Waffe oder ihr registrierungspflichtiges Bestandteil (wie beispielsweise Rohr oder Verschlußstück) in das digitale System einzutragen war, kamen nun sieben weitere Kategorien dazu. Diese reichten von „nicht eintragungspflichtig“ über das Überlassen „an Erwerber in europäischen Mitgliedstaat , … in Drittstaaten, an zuständige Waffenbehörden und auch vom Geltungsbereich ausgenommene Behörden und Institutionen“. Für die Definition sei hier der genaue Wortlaut der Drucksache 19/8022, Seite 2, zitiert:
„Die Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten Waffen und Waffenteile, die mit den Werten „abhandengekommen“ (Addition des alten Werts und der neuen Werte) gekennzeichnet sind (inklusive solcher Waffen und Waffenteile, die bereits vernichtet oder ins Ausland überlassen wurden)“
Denn konkret meint „Abhandengekommen“ im Sinne des NWR „Abhandengekommen aus dem Geltungsbereich“. Darunter fallen alle Schusswaffen und wesentlichen Teile, die einmal im NWR erfasst waren und nun nicht mehr im Geltungsbereich existieren, da diese verloren, vernichtet, unbrauchbar gemacht oder ins Ausland übertragen wurden.
Altbestände: Des Weiteren enthalten die genannten Zahlen auch historische Statusmeldungen aus den Altbeständen bei der Einführung des NWR, die aus den dezentralen Waffenbehörden übernommen wurden. Seit 2013 werden diese Statuswerte fortlaufend kumuliert und müssen immer wieder auch nachkorrigiert werden.
Der beste Vergleich dem Autor dazu immer einfällt: Wir haben hier einen Haufen Stroh mit einer unbekannten Zahl an Stecknadeln, über sieben Jahre hinweg sortieren wir den Haufen aus und finden Jahr für Jahr mehr Stecknadeln in dem Haufen, der genau diese Anzahl zu Beginn bereits hatte, haben sich die Stecknadeln doch über 40 Jahre dort angesammelt.
Und was ist mit dem Anstieg um „fast das Doppelte“ bzw. „Anstieg um 148%“
Gemäß Drucksache 19/8022 waren am 31.1.2018 erfasst:
„5.249 Schusswaffen und Teile als abhandengekommen durch Straftat gemeldet 19.282 Schusswaffen und Teile als abhandengekommen durch Verlust und abhandengekommen auf sonstige Weise gemeldet“
Summe 31.1.2018 – 24.531
31.1.2019 Ein Jahr später:
„5.923 Schusswaffen und Teile als abhandengekommen durch Straftat gemeldet 22.978 Schusswaffen und Teile als abhandengekommen durch Verlust und abhandengekommen auf sonstige Weise gemeldet“
Summe 31.1.2019 – 28.901
Laut der Artikel aktuell vom 11.2. 2026: „9.382 Schusswaffen und Teile als abhandengekommen durch Straftat gemeldet
39.197 Schusswaffen und Teile als abhandengekommen durch Verlust und abhandengekommen auf sonstige Weise gemeldet“
Summe aktuell – 48.579
Was entsprechend zu 2018 einen Anstieg um 98% darstellt und zu 2019 ein Anstieg um 68%. Wie einer der Medienschaffenden auf „Das ist ein Anstieg um 148 Prozent seit 2019“ kommt, bleibt dem Autor weiter ein Rätsel.
Der Anstieg um 68% seit 2019 klingt auf den ersten Blick auch mit der Kenntnis über die wahre Bedeutung von „abhandengekommen“ erschreckend. Doch erinnern wir uns, die Erfassung wurde erst zum 1.9.2020 also über eineinhalb Jahre später abgeschlossen. Entsprechend ist auch ein Wert von 2019 keine saubere Basis, um herauszulesen, wie viel Schusswaffen und wesentliche Teile tatsächlich in diesem Zeitraum abhandenkamen.
Ebenso wurde mit der Einführung des NWR und nochmals mit der Änderung des WaffG vom 1.9.2020 die Art der Erfassung von Schusswaffen geändert. Vorher musste eine Schusswaffe nur eine (Werks- oder Seriennummer haben, die auf dem „führenden wesentlichen Waffenteil“ aufgebracht war – bei Langwaffen in der Regel auf dem Rohr, bei Kurzwaffen am Griffstück. Entsprechend wurde auch nur diese eine Nummer für jede Schusswaffe erfasst. Nur einzelne wesentliche Waffenteile, die nicht als Bestandteil einer Schusswaffe waren, wurden mit der individuellen Seriennummer erfasst – beispielsweise die Wechselsysteme.
Mit dem NWR bekamen alle wesentlichen Waffenteile zusätzlich zur Werksnummer eine fiktive eigenen Identifikationsnummer. Mit dem WaffG von 1.9.2020 wurde die Liste der Schusswaffenteile, die ein „wesentliches Teil“ darstellen erweitert, ebenso muss seither auch jedes Teil entweder die gleiche Seriennummer wie die Schusswaffe im Ganzen oder eine individuelle Seriennummer tragen.
Weiter mussten früher erst an den Endkunden überlassene Schusswaffen über die WBKEine Waffenbesitzkarte ist eine behördliche Erlaubnis, erla... Mehr registriert werden, heute ab Herstellung bzw. Import. Entsprechend fielen früher direkt in das Ausland veräußerte Schusswaffen nicht in der Registrierung und damit im NWR auf.
Beispielhaft: Der Autor dürfte im letzten Jahr die Zahl, der abhanden gekommenen wesentlichen Teile um die Zahl drei erhöht haben. Er hatte aus den USA einen Ersatzlauf mit Verschluss bestellt. Dieser importierte Lauf kam nicht durch das Beschussamt, ein weiterer Lauf musste aus den USA importiert werden. Aber durch diesen einfachen Rohrwechsel wurden entsprechend drei im NWR erfasste „wesentliche Teile“ vernichtet und gelten damit als „abhandengekommen“.
