Mit Urteil vom 26. Februar 2026 (Az. 24 B 25.1740) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass das Waffengesetz keine zahlenmäßige Höchstgrenze für Jagdlangwaffen vorsieht und eine solche nicht durch Verwaltungspraxis geschaffen werden kann.
Nur wenige Monate später veröffentlichten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages die Ausarbeitung „Waffenrechtliches BedürfnisDas waffenrechtliche Bedürfnis ist eine gesetzliche Vorausse... Mehr und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen“ (WD 7 – 3000 – 042/26). Darin wird unter anderem eine mögliche gesetzliche Kontingentierung von Langwaffen für Jahresjagdscheininhaber thematisiert.
Wir sehen diese Entwicklung insbesondere vor dem Hintergrund der noch laufenden Evaluierung des Waffenrechts kritisch. Weitere Einschränkungen sollten aus unserer Sicht nicht diskutiert werden, bevor eine belastbare Datengrundlage geschaffen und die laufende Evaluierung abgeschlossen wurde.
Wir werden die weitere Entwicklung verfolgen, den politischen Dialog suchen und die Thematik bei der Fortschreibung unseres Positionspapiers berücksichtigen.
Die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste finden Sie hier:
https://www.bundestag.de/resource/blob/1193718/WD-7-042-26.pdf
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