Die Aufbewahrungsvorschriften für erlaubnispflichtige, erlaubnisfreie WaffenEine Waffe ist ein Gegenstand, der dazu bestimmt oder geeign... sowie Munition sind im Waffengesetz (WaffG) und in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt. Sie sollen sicherstellen, dass Waffen und Munition vor unbefugtem Zugriff geschützt sind und Missbrauch verhindert wird. Die Vorschriften werden durch behördliche Kontrollen überwacht, die mit Einschränkungen der Grundrechte verbunden sein können.
Allgemeine Grundsätze
Waffen und Munition müssen getrennt voneinander aufbewahrt werden.
Der Zugriff Unbefugter, insbesondere von Kindern oder anderen Haushaltsmitgliedern ohne waffenrechtliche ErlaubnisEine waffenrechtliche Erlaubnis ist eine behördliche Genehm..., muss ausgeschlossen sein.
Waffenbesitzer sind verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand der Aufbewahrung jederzeit zu gewährleisten.
Aufbewahrungsvorschriften nach Waffenart
Erlaubnispflichtige Schusswaffen: Müssen in einem Behältnis mit einer definierten Sicherheitsstufe nach DIN/EN 1143-1 aufbewahrt werden:
Sicherheitsstufe 0 (unter 200 kg): Unbegrenzte Anzahl Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen, sowie erlaubnispflichtige Munition.
Sicherheitsstufe 0 (ab 200 kg): Unbegrenzte Anzahl Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen, sowie erlaubnispflichtige Munition.
Sicherheitsstufe 1: Unbegrenzte Anzahl Lang- und Kurzwaffen. Waffen und erlaubnispflichitge Munition dürfen im selben Behältnis aufbewahrt werden.
Erlaubnisfreie Waffen: Wie z. B. Druckluftwaffen (gekennzeichnet durch das amtliche Prüfzeichen „F im Fünfeck“), SchreckschusswaffenEine Schreckschusswaffe ist eine Waffe, die keinen scharfen ... (gekennzeichnet mit dem amtlichen Prüfzeichen „PTB im Kreis“) und Blankwaffen wie z. B. Dolche oder Schwerter. Diese müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Ein verschlossenes Behältnis, ohne Zertifizierung, ist ausreichend.
Erlaubnispflichtige Munition: Muss in einem verschlossenen Behältnis, ohne Klassifizierung, gelagert werden. Die Mindestensvorgabe ist ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss (Geldkassette)
Kontrolle und Einschränkung der Grundrechte
Gemäß § 36 Abs. 3 WaffG können die zuständigen Waffenbehörden unangekündigte Kontrollen der Aufbewahrung vornehmen. Diese Maßnahmen stellen Eingriffe in die Grundrechte dar, insbesondere:
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG): Die Aufbewahrungskontrolle erlaubt es Behörden, ohne richterliche Anordnung Wohnräume zu betreten, sofern der Waffenbesitzer nicht ausdrücklich widerspricht.
Einschränkung der Privatsphäre: Die Einsichtnahme in Räumlichkeiten und Behältnisse zur Überprüfung der Aufbewahrung schränkt das Recht auf Privatsphäre ein.
Widerspricht der Waffenbesitzer einer Kontrolle, kann die Behörde einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Dies kann jedoch Zweifel an der ZuverlässigkeitDie waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist eine zentrale Vora... des Waffenbesitzers aufkommen lassen.
Konsequenzen bei Verstößen
Die Nichteinhaltung der Vorschriften oder ein verweigerter Zugang zur Aufbewahrungskontrolle kann zu: Geld- oder Freiheitsstrafen (§ 52 WaffG), dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und der Einziehung der Waffen bzw. Munition führen.
Quellen: §36 Waffengesetz (WaffG), §13 AWaffV