Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist eine zentrale Voraussetzung für den legalen Erwerb, Besitz und Umgang mit erlaubnispflichtigen WaffenEine Waffe ist ein Gegenstand, der dazu bestimmt oder geeign... und Munition in Deutschland. Entgegen einer häufig aufgestellten Behauptung, reicht ein polizeiliches FührungszeugnisEin polizeiliches Führungszeugnis ist eine amtliche Beschei... zu diesem Zweck nicht aus.
Zur Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit holen die zuständigen Behörden Auskünfte von verschiedenen Stellen ein, um ein umfassendes Bild des Antragstellers zu erhalten.
Gemäß § 5 Absatz 5 des Waffengesetzes werden insbesondere folgende Behörden und Register zur Überprüfung herangezogen:
Bundeszentralregister (BZR): Enthält Informationen über strafrechtliche Verurteilungen.
Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (ZStV): Listet laufende Ermittlungs- und Strafverfahren.
Polizeiliche Behörden: Dies umfasst Landes- und Kommunalpolizeien, die Erkenntnisse über polizeilich bekannte Auffälligkeiten oder relevante Vorkommnisse liefern, wie z. B. Gewaltdelikte oder häusliche Gewalt.
Verfassungsschutzbehörden: Geben Auskunft über etwaige extremistische Bestrebungen oder Verbindungen.
Bundeskriminalamt (BKA): Ergänzt die Überprüfung durch bundesweite kriminalpolizeiliche Daten.
Zollkriminalamt (ZKA): Prüft ob relevante Informationen über grenzüberschreitende oder zollrechtliche Delikte vorliegen.
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder unsachgemäß verwendet, nicht sicher verwahrt oder an Unberechtigte überlassen werden.
Zudem dürfen keine relevanten Vorstrafen oder Verbindungen zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen vorliegen.
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit wird regelmäßig, spätestens jedoch alle drei Jahre, wiederholt.
Quelle: §4, §5 Waffengesetz (WaffG)