Waffenhändler

von | Nov. 15, 2025

Waffenhändler sind Personen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig mit Schusswaffen, Munition oder wesentlichen Waffenteilen handeln oder deren Erwerb, Besitz, Überlassung oder Vermittlung organisieren. Der legale Waffenhandel ist in Deutschland streng reguliert und setzt eine behördliche Erlaubnis nach dem Waffengesetz (WaffG) voraus.

Voraussetzungen für Waffenhändler

Für die Ausübung des Waffenhandels ist eine Erlaubnis nach § 21 WaffG erforderlich. Diese wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person oder das Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllt:

Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
Nachweis der Fachkunde (IHK, § 22 WaffG)
Nachweis eines Bedürfnisses (§ 8 WaffG) – beim Waffenhandel in Form eines wirtschaftlichen Interesses
Sichere Lagerung und geeignete Betriebsräume (§ 13 AWaffV)

Ein angemeldeter Gewerbebetrieb ist ebenfalls erforderlich. Die Erlaubnis bezieht sich auf den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition – nicht automatisch auch auf Herstellung oder Reparatur.

Pflichten und Kontrollen

Legale Waffenhändler unterliegen umfangreichen gesetzlichen Pflichten:

Führen eines Waffenbuchs zur Dokumentation aller Zu- und Abgänge (§ 37a WaffG)
Meldung sämtlicher Transaktionen an das Nationale Waffenregister (NWR) (§ 22a WaffG)
Sichere Aufbewahrung der Handelsware gemäß den Vorschriften der AWaffV
Regelmäßige und unangekündigte Kontrollen durch die zuständigen Behörden (§ 36 Abs. 3 WaffG)
Auch der Versandhandel ist erlaubt, unterliegt jedoch besonderen Anforderungen – etwa der Nutzung zugelassener Logistikunternehmen.

Abgrenzung: Waffenhändler vs. Waffenschieber

Der Begriff Waffenschieber wird für Personen verwendet, die illegal mit Waffen handeln – also ohne die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse oder mit Waffen, deren Besitz grundsätzlich verboten ist.

Während Waffenhändler gesetzlich überprüft und registriert sind, bewegen sich Waffenschieber bewusst außerhalb des gesetzlichen Rahmens. Der illegale Waffenhandel ist strafbar und wird je nach Art der Waffe und Umfang des Handels mit Freiheitsstrafen geahndet (§§ 51, 52 WaffG).

Besondere Regelungen

Für den Handel mit verbotenen Waffen oder Kriegswaffen gelten zusätzliche Genehmigungspflichten (z. B. nach dem KrWaffKontrG).
Mehrere Tätigkeiten wie Handel, Reparatur oder Herstellung erfordern ggf. gesonderte Erlaubnisse.
Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn die verantwortliche Person (z. B. Geschäftsführer) alle Voraussetzungen erfüllt.

Quelle: §21, §22a, §37a, §36, §51, §52, Waffengesetz, §13 AWaffV