Waffenhändler sind Personen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig mit Schusswaffen, Munition oder wesentlichen Waffenteilen handeln oder deren Erwerb, Besitz, Überlassung oder Vermittlung organisieren. Der legale Waffenhandel ist in Deutschland streng reguliert und setzt eine behördliche Erlaubnis nach dem Waffengesetz (WaffG) voraus.
Voraussetzungen für Waffenhändler
Für die Ausübung des Waffenhandels ist eine Erlaubnis nach § 21 WaffG erforderlich. Diese wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person oder das Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllt:
ZuverlässigkeitDie waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist eine zentrale Vora... Mehr (§ 5 WaffG)
Persönliche EignungDie persönliche Eignung ist eine zentrale gesetzliche Vorau... Mehr (§ 6 WaffG)
Nachweis der Fachkunde (IHK, § 22 WaffG)
Nachweis eines Bedürfnisses (§ 8 WaffG) – beim Waffenhandel in Form eines wirtschaftlichen Interesses
Sichere Lagerung und geeignete Betriebsräume (§ 13 AWaffV)
Ein angemeldeter Gewerbebetrieb ist ebenfalls erforderlich. Die Erlaubnis bezieht sich auf den Umgang mit erlaubnispflichtigen WaffenEine Waffe ist ein Gegenstand, der dazu bestimmt oder geeign... Mehr und Munition – nicht automatisch auch auf Herstellung oder Reparatur.
Pflichten und Kontrollen
Legale Waffenhändler unterliegen umfangreichen gesetzlichen Pflichten:
Führen eines Waffenbuchs zur Dokumentation aller Zu- und Abgänge (§ 37a WaffG)
Meldung sämtlicher Transaktionen an das Nationale WaffenregisterDas Nationale Waffenregister (NWR) ist eine zentrale Datenba... Mehr (NWR) (§ 22a WaffG)
Sichere AufbewahrungDie Aufbewahrungsvorschriften für erlaubnispflichtige, erla... Mehr der Handelsware gemäß den Vorschriften der AWaffV
Regelmäßige und unangekündigte Kontrollen durch die zuständigen Behörden (§ 36 Abs. 3 WaffG)
Auch der Versandhandel ist erlaubt, unterliegt jedoch besonderen Anforderungen – etwa der Nutzung zugelassener Logistikunternehmen.
Abgrenzung: Waffenhändler vs. Waffenschieber
Der Begriff Waffenschieber wird für Personen verwendet, die illegal mit Waffen handeln – also ohne die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse oder mit Waffen, deren Besitz grundsätzlich verboten ist.
Während Waffenhändler gesetzlich überprüft und registriert sind, bewegen sich Waffenschieber bewusst außerhalb des gesetzlichen Rahmens. Der illegale Waffenhandel ist strafbar und wird je nach Art der Waffe und Umfang des Handels mit Freiheitsstrafen geahndet (§§ 51, 52 WaffG).
Besondere Regelungen
Für den Handel mit verbotenen Waffen oder KriegswaffenSchusswaffen sind Kriegswaffen wenn sie ausschließlich zur ... Mehr gelten zusätzliche Genehmigungspflichten (z. B. nach dem KrWaffKontrG).
Mehrere Tätigkeiten wie Handel, Reparatur oder Herstellung erfordern ggf. gesonderte Erlaubnisse.
Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn die verantwortliche Person (z. B. Geschäftsführer) alle Voraussetzungen erfüllt.
Quelle: §21, §22a, §37a, §36, §51, §52, Waffengesetz, §13 AWaffV
